Musikwerkstatt Ostholstein • e.V.

 

Die Musikwerkstatt Ostholstein e.V., von der Musikpädagogin Christa Bergholter ins Leben gerufen, wurde 1997 als Verein gegründet und als gemeinnützig anerkannt, dafür erhielt sie 2000 den Kulturpreis des Kreises Ostholstein.

Die Musikwerkstatt Ostholstein besteht aus einem Zusammenschluss privater Musiklehrer/innen, die sich zum Ziel gesetzt haben, das Erlernen eines Musikinstrumentes (Zielrichtung klassische Musik) auch Kindern und Jugendlichen im ländlichen Raum Ostholsteins zu ermöglichen, ohne dass diese extrem weite Wege auf sich nehmen müssen. Voraussetzung um als Lehrer/in in die Musikwerkstatt aufgenommen zu werden, ist ein abgeschlossenes Musikstudium oder eine gleichwertige Ausbildung.

Die Lehrerinnen und Lehrer der Musikwerkstatt Ostholstein unterrichten „vor Ort“, also z.B. auf der Insel Fehmarn, in Heiligenhafen, Oldenburg etc., Orten, die von der staatlichen Jugendmusikschule nicht mit Unterricht versorgt werden können.

Durch den Zusammenschluss als Verein erhalten Lehrer/innen und Schüler/innen gleichermaßen Vorteile und Möglichkeiten, die ein einzelner Lehrer in der Regel so nicht bieten kann:

  • Lehrer/innen der Musikwerkstatt Ostholstein können in vielen öffentlichen Gebäuden (insbesondere in Schulen) mietfrei unterrichten.
  • Durch Lehrerversammlungen findet ein Austausch bzgl. pädagogischer, organisatorischer und musikalischer Fragen statt, durch Lehrerkonzerte eine lebendige musikalische Zusammenarbeit.
  • Es werden regelmäßig Schülervorspiele und –konzerte in kleinerem und größerem Rahmen organisiert; hier können Schüler/innen u.a. verschiedene Musikinstrumente und Musiklehrer/innen kennen lernen.
  • Der Verein hält Musikinstrumente bereit, die an Schüler/innen verliehen werden; außerdem gibt es eine kleine Notenbibliothek.
  • Kinderreiche oder einkommensschwache Familien erhalten, sofern es das Vereinskonto zulässt, einen Zuschuss.
  • Die Musikwerkstatt Ostholstein beteiligt sich aktiv am kulturellen Leben der Region.
  • Schüler/innen können wie in einer „großen“ Musikschule mit musikalischer Früherziehung beginnen und innerhalb der Musikwerkstatt zu Instrumentallehrern wechseln.
  • Durch die Zusammenarbeit der Lehrer/innen sind auch für die Schüler/innen viele Möglichkeiten des Zusammenspiels gegeben. Von der Begleitung eines Solisten über verschiedenste Kammermusikensembles bis hin zum „Projektorchester“ ist hier – z.B. auch auf Musikfreizeiten – bereits vieles auf die Beine gestellt worden.

Die Musikwerkstatt Ostholstein e.V. hat einen fünfköpfigen Vorstand, dessen Mitglieder ehrenamtlich für den Verein tätig sind. Es gibt etwa 45 Mitglieder; der Mindestvereinsbeitrag beträgt 1€ pro Monat (12€ pro Jahr). Das Vereinsvermögen entsteht aus Mitgliedsbeiträgen, durch Spenden und Instrumentenleihgebühren und wird im Wesentlichen zur Anschaffung und Instandhaltung von Musikinstrumenten verwendet, sowie der Unterstützung bedürftiger Kinder. 23 Musikpädagogen der Musikwerkstatt unterrichten z. Zt. ca. 400 Schüler.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Musikwerkstatt Ostholstein e.V. musikinteressierten Kindern und Jugendlichen der Region Ostholstein qualifizierten Unterricht vor Ort ermöglicht, privaten Musiklehrer/innen einen Rahmen für ihre Arbeit bietet und eine ganze Region durch Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen kulturell bereichert.

 

Der Vorstand

1. Vorsitzende:        Kathrin Kark                   04371 87398

2. Vorsitzende:        Katja Vonhausen             0451 61165556

Rechnungsführer:     Florian Pöschel               04508 2243090  

Schriftführerin:        Ulrike Rahlff                    04371 9332

Jugedwartin:            Linda Lafrenz                  04371 4283

 

Spendenkonto

Förderverein Musikwerkstatt Ostholstein e.V.

Spendenkonto IBAN DE81 2139 0008 0000 0880 64

                         BIC GENODEF1NSH

 

Angebot der Musikwerkstatt

Sie oder ihr Kind wollen ein Instrument spielen?

Hier sind sie richtig!

Diese Instrumentengruppen werden von der Musikwerkstatt Ostholtein e.V. angeboten.

Folgen sie dem Link.

Diese Lehrer sind Mitgleider im Verein und bieten ihren Unterricht in Ostholstein an.

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Sie möchten Mitglied der Musikwerkstatt Ostholstein werden?

Das freut uns sehr, mit ihrer Mitgliedschaft unterstützen sie unsere Arbeit im Bereich Ostholstein.

Bitte laden sie das untenstehende PDF-Dokument herunter und senden es ausgefüllt an:


 

 

Beitrittserklärung Mitgliederbeitrag
Beitrittserklärung ab 2018.pdf
PDF-Dokument [492.5 KB]

Satzung des Fördervereins Musikwerkstatt Ostholstein e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein trägt den Namen „Förderverein Musikwerkstatt Ostholstein“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“.

Er hat seinen Sitz in Heiligenhafen; Gerichtsstand ist Oldenburg/H. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Vereinszweck

Zweck des Vereins ist die Förderung der musikalischen Bildung von Kindern und Jugendlichen im Bereich klassischer Musik. Der Verein hat zum Ziel, die Begabung der Schüler durch ein durchlässiges Weiterleitungssystem gemäß ihrer musikalischen und persönlichen Entwicklung zu fördern, ferner will er Musiziermöglichkeiten für Schüler und Lehrer in den verschiedensten Lebensbereichen schaffen sowie gemeinsame Aktivitäten im kulturellen Bereich erleichtern (musikalische Veranstaltungen, Musikwochenenden etc.), und mit Hilfe von Spenden förderungswürdige sozialschwache Kinder und Jugendliche unterstützen.

 

Lehrer, die für den Verein arbeiten, müssen befähigt sein, die Schüler auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person abzulegenden Prüfung ordnungsgemäß vorzubereiten.

Qualifikationsnachweis hierfür ist ein abgeschlossenes Studium an einer Musikhochschule oder vergleichbaren Institution.

Bei Nichtvorhandensein eines solchen Abschlusses muss die Qualifikation anhand des musikpädagogischen Werdeganges nachvollziehbar sein. (Tätigkeit an einer Musikschule (Zeugnisse), Kritiken aus künstlerischer oder musikpädagogischer Tätigkeit, Urkunden vom Wettbewerb „Jugend musiziert“, Studiennachweis eines Schülers).

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar dem gemeinnützigen Zweck der Erziehung und Bildung im Sinne der geltenden Steuergesetze und des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Die Tätigkeit des Vereins ist selbstlos; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

 

§ 3a Mitgliedschaft in Organisationen

Die Musikwerkstatt Ostholstein betreibt überwiegend Jugendarbeit. Dabei werden die gesetzlichen Maßgaben zum Schutz und zur Fördering der jugendlichen Mitglieder beachtet.

Die Musikwerkstatt OH ist Mitglied im Stadtjugendring Heiligenhafen mit allen Rechten und Pflichten, die sich aus dieser Mitgliedschaft ergeben.

Darüber hinaus wird die Musikwerkstatt OH bei allen Einrichtungen der Jugendpflege zum Vorteil seiner Mitglieder angemeldet.

 

 

 

 

§ 4 Mittel

1.      Der Verein erwirbt seine Mittel durch Spenden jeglicher Art und durch einen Mitgliedsbeitrag, der wie folgt gestaffelt ist:

Mindestens 1,-- Euro pro Monat, das heißt 12,-- Euro pro Jahr. Der Beitrag kann beliebig erhöht werden. Pro Familie ist nur ein Beitrag zu zahlen, Schüler Studenten und Auszubildende sind vom Mitgliedsbeitrag befreit.

2.      Über die Verwendung der Geldmittel des Vereins entscheidet der Vorstand. Die Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Überprüfung dieses Sachverhalts behält sich der Verein zu jedem Zeitpunkt vor.

3.      Die Vereins- und Vorstandsmitglieder erhalten keine Vergütung oder sonstige Zuwendungen. Lediglich tatsächlich anfallende Kosten werden erstattet. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

4.      Angeschaffte Sachwerte sind Eigentum des Vereins.

5.      Im Falle der Auflösung des Vereins darf das Vereinsvermögen nur für gemeinnützige Zwecke verwendet werden.

6.      Beschlüsse zu Punkt 5 bzw. Wegfall des bisherigen Zweckes des Vereins bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.

 

§ 5 Mitgliedschaft

Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die den Verein in seinen Bestrebungen unterstützen will. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Abgabe der schriftlichen Beitrittserklärung.

 

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt

a)      durch schriftliche Abmeldung beim Vorstand zum Ende des Geschäftsjahres

b)      durch Auflösung (b. jurist. Personen)

c)      durch Tod

d)     durch Ausschluss

Zu d): Der Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied die Bestrebungen und das Ansehen des Vereins schädigt und muss vom Vorstand mit ¾-Mehrheit beschlossen werden. Wird gegen den Ausschluss Einspruch erhoben, entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

Mit dem Tag der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte an das Vereinsvermögen.

 

§ 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

-          Mitgliederversammlung

-          Vorstand

 

§ 8 Mitgliederversammlung

Aufgaben:

1.      Wahl des Vorstandes

2.      Wahl von zwei Kassenprüfern

3.      Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes und dessen Entlastung.

4.      Beschlussfassung über Satzungsänderungen

5.      Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind binnen eines Monats einzuberufen, wenn mindestens 10% der Mitglieder unter Angabe von Gründen dies schriftlich verlangen.

Die Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand schriftlich unter Nennung der Tagesordnung innerhalb von 2 Wochen einberufen. Anträge zur Tagesordnung müssen 8 Tage vor der Mitgliederversammlung gestellt werden, können in besonderen Fällen aber auch in der Mitgliederversammlung erfolgen.

Den Vorsitz führt der 1. Vorsitzende des Vereins, bei Verhinderung dessen Stellvertreter. Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder; eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist immer beschlussfähig. Über jede Mitgliederversammlung wird ein Protokoll geführt, das vom 1. Vorsitzenden und vom Schriftführer unterzeichnet wird.

 

§ 9 Vorstand

Zur Leitung der Geschäfte des Vereins ist der geschäftsführende Vorstand bestimmt. Dieser besteht aus 5 Personen:

1.Vorsitzender, Stellvertreter, Schriftführer, Kassenführer, Jugendwart.

Diese vertreten den Verein im Sinne des § 26 BGB. Je zwei von ihnen sind gemeinsam vertretungsberechtigt, wobei einer der Vorsitzende oder sein Stellvertreter sein muss. Der Jugendwart wird von den Jugendlichen gewählt und vertritt sie im Vorstand.

Dem Vorstand obliegt die Verwaltung und Verwendung der Vereinsmittel. Die Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung für jeweils 2 Jahre mit einfacher Mehrheit gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß bestellt ist. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in einer Vorstandsitzung, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden schriftlich oder mündlich einberufen wird. Der Vorstand ist nur beschlussfähig, wenn alle 5 Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst; bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. Über die Vorstandssitzung wird schriftlich Protokoll geführt.

 

§ 10 Rechnungsprüfung

Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt jährlich 2 Kassenprüfer, die die Kasse und die Rechnungen des Vereins zu prüfen haben. Diese Prüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören; sie sind wiederwählbar.

 

§ 11 Beurkundung der Beschlüsse

Die in Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse werden schriftlich niedergelegt und vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer unterschrieben. Jedem Vorstandsmitglied wird eine Abschrift zugeteilt.

 

§ 12 Satzungsänderungen

Eine Satzungsänderung kann vom Vorstand oder wenigstens 10 Mitgliedern durch schriftlichen Antrag an den Vorstand vorgeschlagen werden. Über den Antrag berät zunächst der Vorstand. Die Mitgliederversammlung entscheidet darüber mit ¾-Mehrheit der Anwesenden.

 

§ 13 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung mit ¾-Mehrheit sämtlicher Mitglieder beschlossen werden. Falls an dieser Versammlung nicht 2/3 aller Mitglieder teilnehmen, muss frühestens nach 2 Wochen eine neue Versammlung mit derselben Tagesordnung einberufen werden, die die Auflösung mit ¾-Mehrheit der Anwesenden beschließen kann. Das Vereinsvermögen muss nach Einwilligung des Finanzamtes für gleichartige gemeinnützige Zwecke verwendet werden.

 

Heiligenhafen, am  03.03.2008